Radon-Richtlinie
Die im Folgenden beschriebene "Radon-Richtlinie" (Arbeitstitel "Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung radonbelasteter Gebäude und Empfehlungen zum radongeschützten Bauen") wurde - wie
auch das "Radonschutzgesetz" - bislang vom Gesetzgeber nicht verabschiedet, weil die Zustimmung
der Länder nicht erfolgt ist. Dennoch wollen wir auf unserer Internetseite die Informationen zur
Entstehungsgeschichte und die durchaus sinnvollen Inhalte der Richtlinie belassen.
Als allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen ist in § 3 der Musterbauordnung (MBO 2002), an die sich
die Bauordnungen der Länder anlehnen, folgendes formuliert: "Anlagen sind so anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.". Dies beinhaltet
auch den Schutz der Bewohner oder Nutzer vor Schadstoffen bzw. Luftverunreinigungen aus Bauprodukten.
Daraus resultierende Vorgehensweisen werden länderübergreifend durch die "Konferenz der für
Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder" (ARGEBAU)
koordiniert, die hierfür eine Projektgruppe "Schadstoffe" eingerichtet hat. Entsprechende "Technische
Regeln" werden zur Umsetzung von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden als "Technische
Baubestimmungen" verbindlich eingeführt. In den vergangenen Jahren ist dies beispielsweise für
Asbest, PCB, oder PCP geschehen.
Die "Radon-Richtlinie" ist unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erarbeitet worden. In ihr sind Regelungen
und Hinweise für Gebäudeeigentümer und -nutzer zur Radonbelastung in Häusern zusammengestellt.
Neben einer Bewertung von Messergebnissen beinhaltet sie Empfehlungen zur Sanierung radonbelasteter Gebäude
sowie zum radongeschützten Bauen bei Neubauten. Die Richtlinie bezieht sich auf Gebäude, deren Belastung
auf das geogen in der Bodenluft vorhandene Radon zurückzuführen ist. Sie gilt nicht für die
in § 95 bzw. Anhang XI, Teil A der Strahlenschutzverordnung genannten
Arbeitsfelder.
Für bestehende Gebäude soll ein Grenzwert von 1.000 Bq/m3 im Jahresmittel festgeschrieben
werden. Bei dessen Überschreitung muss innerhalb von drei Jahren eine Sanierung erfolgen, die als Ziel die
Unterschreitung einer Konzentration von 200 Bq/m3 hat. Auch bei Radonkonzentrationen zwischen
400 und 1.000 Bq/m3 sollen Sanierungsmaßnahmen mit dem selben Zielwert empfohlen werden.
Präventive Maßnahmen zum Radonschutz bei Neubauten sollen bewirken, dass eine Radonkonzentration von
200 Bq/m3 nicht überschritten wird.
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